Kontrolle von Verpackungsholz aus Weißrussland ab Oktober

Die Wirtschaftskammer hat in ihrer aktuellen Aussendung darauf hingewiesen, dass nach der Volksrepublik China nun auch Verpackungsholz aus Weißrussland auf Schädlinge überprüft werden muss. Die Verordnung zur Kontrolle der Verpackungen gilt seit 2013 und wird mit 1. Oktober 2018 nun auch für Weißrussland schlagend. Die Liste der kontrollpflichtigen Waren wurde außerdem beachtlich verlängert. Diese finden Sie hier

Die Phytosanitärkontrolle hat durch das Bundesamt für Wald (BFW) zu erfolgen, und die Kontrollfrequenzen sind mit 1%, 5%, 10% und 15% festgelegt. Die Gebühr ist zwischen EUR 29,- und 52,- festgesetzt. Die Kontrolle des Verpackungsholzes kann entweder an der EU-Außengrenze erfolgen oder am Bestimmungsort, der verpflichtend ein zugelassener Warenort sein muss. Dafür muss eine definierte Infrastruktur verfügbar sein: 

• Ebenerdiger Standplatz für zu untersuchende Container.
• Hubstapler mit sachkundigem Fahrer, mit deren Hilfe das Verpackungsholz vorgeführt werden kann.
• Ausreichender Abstellplatz der Verpackungsholz-Einheiten.
• Ausreichende Beleuchtung. 
• Bereitstellung eines vom Zoll autorisierten Organs, das zur Öffnung von versiegelten Containern berechtigt ist.
• Bereitstellung eines autorisierten und nachweislich befähigten Organes, das zur Öffnung von möglicherweise begasten Containern berechtigt ist und bei Bedarf eine Restgasmessung mit standardisierten Messgeräten durchzuzuführen imstande ist. 
• Möglichkeiten der bekämpfungstechnischen Behandlung von befallenem oder aus anderen Gründen beanstandetem Verpackungsholzes. 
• Die Eintrittsstellen und Bestimmungsorte müssen über Internetanschluss, E-Mail-Account und Druck-/Kopiermöglichkeit verfügen. (Auszug aus Verordnung über die Kontrolle von Verpackungsholz aus China und Weißrussland)

Die Importeure oder Anmelder der Waren sind zu einer Voranmeldung beim Bundesamt für Wald verpflichtet. Die Transportmittel dürfen außerdem nur durch das BFW geöffnet werden. Ohne die dementsprechende Freigabe der Waren könne diese nicht verzollt werden. Wird kein zugelassener Bestimmungsort beim BFW gemeldet, kann die Ware von der EU-Außengrenze nicht nach Österreich transportiert werden. Am 25. und 26. September finden Info-Abende zu diesem Thema statt – für Anmeldungen siehe Infoblatt des BFW

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