Die Relevanz des AEO im neuen Unionszollkodex

Der AEO-Status (Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter) eines Unternehmens beschreibt es als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig. Während der AEO vor dem UZK keine besondere Relevanz besaß, denn die Vorteile waren im alten Zollrecht einfach zu gering und der Aufwand zu hoch, wurde dieser mit dem Unionszollkodex aufgewertet. Zwar sind viele Zollerleichterungen auch ohne AEO zu erreichen, jedoch ist allein die Reduktion der Sicherheiten bei einer entstandenen Zollschuld beim AEO-Status eine Überlegung wert.

Varianten des AEO-Status

Den AEO gibt es in drei Varianten:

  • AEO-Zertifikat C: zollrechtliche Vereinfachungen
  • AEO-Zertifikat S: Reduktion der Sicherheiten
  • AEO-Zertifikat C/S: Kombination von zollrechtlichen Vereinfachungen und Reduktion der Sicherheiten

Auch die Antragstellung inklusiver Voraussetzungen unterscheidet sich danach, welches Zertifikat angestrebt wird. Im Grunde geht es aber dabei um folgende Punkte, die von Unternehmen umgesetzt werden müssen: bislang angemessene Einhaltung der geltenden Zollvorschriften; ein geeignetes System für die Verwaltung der Geschäfts- und Zollunterlagen, die Kontrollen ermöglicht; ausreichende Zahlungsfähigkeit; berufliche Erfahrung; zufriedenstellende Sicherheitsstandards.

Zollerleichterungen unter dem AEO-Status

Während viele Zollerleichterungen nur unter zumindest teilweiser Einhaltung der AEO C-Kriterien gewährt werden – z.B. Zollvertretung in anderen EU-Mitgliedstaaten, Bewilligung zur vereinfachten Zollwertermittlung, Bewilligung einer Gesamtsicherheit, etc. – sind für folgende Vereinfachungen bzw. Bewilligungen der AEO C-Status zwingend vorgeschrieben:

  • Art. 95 Abs. 3 UZK – Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag für eine entstandene Zollschuld und andere entstandene Abgaben
  • Art. 179 UZK – Zentrale Zollabwicklung
  • Art. 182 Abs. 3 UZK – Anschreibung in der Buchführung des Anmelders mit Gestellungsbefreiung
  • Art. 185 UZK – Eigenkontrolle

Antragstellung des AEO

Um das AEO-Zertifikat zu erhalten muss zur Antragstellung eine Selbstbewertung vorgenommen werden. Diese kann Großteils elektronisch über die Internetseite des BMF erfolgen. Dabei werden mittels eines einheitlichen Fragebogens erfragt, ob alle Kriterien und Voraussetzungen erfüllt werden. Je ausführlicher dieser ausgefüllt wird, desto rascher wird die Überprüfung abgewickelt. Aus rechtlichen Gründen muss das erforderliche Antragsformular bzw. die Zustimmungserklärung zum Datenaustausch mit Drittländern jedoch noch zusätzlich ausgedruckt und ans zuständige Zollamt übermittelt werden. Zur Bewilligung des AEO S-Zertifikats sind außerdem noch sogenannte Sicherheitserklärungen zu verwenden. Diese sind dazu da, die gesamte Lieferkette sicherer zu gestalten.

Vorteile des AEO

Der AEO-Status hat unter dem UZK an Bedeutung gewonnen. Für die Bewilligung einer Zentralen Zollabwicklung (siehe Artikel) ist er zwingend vorgeschrieben. Auch die Sicherheiten für eine entstandene Zollschuld kann mit dem AEO auf einen verringerten Betrag festgesetzt werden. Des Weiteren ergeben sich auch über die Grenzen der Europäischen Union große Vorteile. So besteht derzeit mit der Schweiz, Norwegen, der USA, China und Japan ein Abkommen der gegenseitigen Anerkennung. Mit weiteren Drittländern wie Kanada werden bereits Gespräche geführt. Dies hat weniger Kontrollen und höhere Sicherheit zur Folge. Durch Prozessoptimierungen und vermehrter interner Kontrollmechanismen kommt es auch zu indirekten Vorteilen innerhalb des Unternehmens wie weniger Sicherheitszwischenfälle oder weniger Verspätungen im Versand. Alles in allem ist die Beantragung des AEO-Zertifikats durchaus empfehlenswert! Nähere Informationen zur Beantragung und den AEO-Leitlinien erhalten sie hier: AEO-Leitlinien

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