Achtung bei der Wareneinfuhr aus der Türkei

Seit einigen Wochen verwendet die Türkei ein neues elektronisches Verfahren zur Beantragung und Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen A.TR, EUR.1 und EUR-MED. Bedingt durch das neue System ist eine Unterschrift durch die türkische Zollbehörde nicht mehr notwendig und das Feld „Bestätigung durch die Zollbehörde“ bleibt leer. Jedoch hat die Europäische Kommission im Einvernehmen mit den europäischen Zollbehörden festgestellt, dass diese Bescheinigungen für eine beantragte Präferenzbehandlung nicht anzuerkennen sind. Aus diesem Grund sind elektronisch ausgestellte Präferenznachweise seit dem 24. April 2018 aus der Türkei nicht gültig.

Es wurde explizit darauf hingewiesen, dass für eine Wareneinfuhr aus der Türkei nur dann eine Präferenzbehandlung beantragt werden kann, wenn die erforderlichen Unterschriften der Zollbehörde und des Ausführers auch an der Warenverkehrsbescheinigung sind.

Präferenznachweise ohne Unterschrift sind dem Anmelder ohne Einleitung eines Verifizierungsverfahrens zur Berichtigung zurückzugeben. Eine beantragte Präferenzbegünstigung ist in diesem Fall zu verweigern. Diese, seit dem 24. April 2018, vorgelegten Präferenznachweise ohne Unterschrift sind nachträglich zu berichtigen, da es ansonsten zu einer Nacherhebung des Zolls kommt. Die Hauptzollämter wurden angewiesen die entsprechenden Zollanmeldungen zu identifizieren und ein Nacherhebungsverfahren für die Einfuhrabgaben einzuleiten. Dabei erhalten aber die Einführer die Gelegenheit die fehlenden Unterschriften vom Zollamt in der Türkei nachtragen zu lassen oder eine neue unterschriebene Bescheinigung vorzulegen.

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