Transportleistungen ins Drittland nur mehr bedingt steuerfrei

In Österreich sind Transportleistungen ins Drittland (externes Versandverfahren), die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, steuerbefreit. Zur Anwendung kommt diese Befreiung bei folgenden Szenarien:

  • Waren werden von einer Spedition vom Gemeinschaftsgebiet in ein Drittland befördert und Leistungsempfänger ist ein österreichisches Unternehmen.
  • Waren werden von einer Spedition vom Gemeinschaftsgebiet in ein Drittland befördert und Leistungsempfänger ist ein Nichtunternehmer.

In beiden Fällen liegt nach den allgemeinen Umsatzsteuerregelungen ein steuerfreier Umsatz in Österreich vor. Die unmittelbare Leistungserbringung zwischen Versender und Empfänger der Waren war bis 2017 keine Voraussetzung für die Steuerfreiheit. Nach einem EuGH-Urteil ist die Unmittelbarkeit zwischen Leistungserbringer und dem Auftraggeber der Leistung jedoch eine zwingende Voraussetzung für Steuerbefreiung.

Dieser Fall tritt in Kraft, wenn der Spediteur die Transportleistung einem Subunternehmer überträgt: dabei kann nur die Leistung, die zwischen Leistungserbringer (Spedition) und Versender oder Empfänger der Waren (Auftraggeber) umsatzsteuerbefreit werden, nicht die Leistung zwischen Spedition und Subunternehmer! Hier muss der Unterfrachtführer dem Spediteur die Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

Die gewährte Übergangsfrist der Finanzverwaltung für diese Fälle ist nun abgelaufen. Seit 1.1.2019 ist die Unmittelbarkeit eine zwingende Voraussetzung für die Steuerfreiheit. Mehr dazu unter folgendem Link: https://findok.bmf.gv.at/findok/resources/pdf/4fc0c87f-e2ae-4b0b-8fd2-113f7993e846/19969.15.1.pdf

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