Nachschau des 58. e-zoll-Forums in Salzburg

Am 8. März 2019 fand das 58. e-zoll Forum in Salzburg statt. Auf der Tagesordnung standen hauptsächlich der Brexit mit all seinen Folgen für die österreichische und europäische Zollverwaltung, die neue Planung des UZK-Arbeitsprogramms (Artikel 278) und einige aktuelle Änderungen wie die Neubewertung von Bewilligungen oder die Änderung des Dokumentenartencodes 4AAG.

Neubewertung von Bewilligungen

Gemäß Artikel 251 (1) a) UZK-DA enden alle Bewilligungen am 1. Mai 2019 oder mit Ablauf deren Geltungsdauer, je nachdem welches Ereignis zuerst eintritt. Das heißt auch Bewilligungen, deren Geltungsdauer über den 1. Mai 2019 hinaus gehen, werden mit dem 1. Mai 2019 beendet. Laut Artikel 345 (1) UZK-IA muss die Neubewertung für diverse Bewilligungen abgeschlossen sein. Aus diesem Grund bittet das BMF um zeitgerechte Beantragung, denn die Ausstellung einer neuen Bewilligung dauert in etwa einen Monat. Die offizielle Frist für die Einreichung der erforderlichen Unterlagen ist der 15. April 2019.

Neuer Starttermin für das CDA

Das CDA (Customs Decisions Austria) sollte laut letztem Stand im November 2018 mit 1. März 2019 online gehen. Der Start wurde nun auf den 7. September 2019 verschoben. Das Customs Decisions Austria ist ein System, das in Zukunft alle Bewilligungen und Anträge online abwickelt (siehe Artikel über das letzte e-zoll Forum).

Änderung des Dokumentenartencodes 4AAG

Bis 28. Februar 2019 wurde für die nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung von Dual-Use-Gütern der Dokumentenartencode 4AAG verwendet. Seit 1. März 2019 ist der Dokumentenartencode X002 zu verwenden.

Zollrechtliche Auswirkungen des Brexits auf die Übergangsprozesse

Großes Thema war natürlich der Brexit. Denn für die europäische Wirtschaft ist in erster Linie nicht nur die Zeit nach dem Brexit interessant, sondern die Zeit dazwischen. Das heißt, was passiert mit einer Ware, die während des Ausstiegs Großbritanniens aus der EU auf dem Weg nach UK ist? Solange Großbritannien noch nicht aus der EU ausgeschieden ist, kann keine Zollerklärung abgegeben werden, aber für die Einfuhr ist diese nach dem Austritt notwendig.

Ebenfalls heikel kann der Übergang für Rückwaren werden – sollte die Ware vor dem Brexit nach Großbritannien verbracht worden sein, aber erst nach dem Brexit wieder rückgeholt werden, ist für die Wiedereinfuhr ein Nachweis zu erbringen, um keine Verzollung auf die eigene Ware zahlen zu müssen. Diese und andere Fälle wurden am e-zoll Forum erläutert, und sind genauer in den Folien unten nachzulesen!

Alle Unterlagen hier zum Nachlesen

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