
Aufgrund offensichtlicher Fehlinformationen gegenüber den Wirtschaftsbeteiligten stellte das Bundesministerium für Finanzen in einer Aussendung an die Wirtschaftsraumzollämter betreffend der Umsetzung der EORI-Nummern ab 1.1.2010 nochmals klar, dass das Fehlen einer EORI-Nummer nicht hinderlich für die Zollabfertigung ist.
Wurde einer Person (noch) keine EORI-Nummer zugeteilt, so kann die Zollanmeldung auch nach dem 1.1.2010 mit Angabe von Namen und Adresse der betreffenden Person abgegeben werden.
Das BMfF wird jedoch Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass diese Regelung zu Unrecht regelmäßig für Wirtschaftsbeteiligte in Anspruch genommen wird, die sich registrieren lassen müssen.
Lediglich für Anmelder/Vertreter, Hauptverpflichtete, Wirtschaftsbeteiligte bei Bestimmung sowie Bewilligungsinhaber ist die Angabe einer EORI-Nummer - wie auch jetzt schon - verpflichtend.
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